Arten-, Natur- und Umweltschutz Feldmeier

Artenschutz

Vertrauen Sie auf uns
Wir haben Erfahrung
Umsiedeln ist nicht gleich Umsiedeln

Um ein Wespen- oder Hornissennest erfolgreich zu entfernen bedarf es Erfahrung und vor allem Kenntnis darüber, welche Art sich bei Ihnen angesiedelt hat. Nur dann gelingt ein für die Insekten möglichst stressfreier Umzug und auch um rechtliche Konsequenzen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz braucht man sich keine Sorgen machen. Besonders bei den streng geschützten Hornissen ist Vorsicht geboten. Nur in begründeten Ausnahmesituationen ist eine Entfernung möglich.

Machen Sie sich keine Sorgen
Wir kümmern uns darum

Artenschutz durch Umsiedeln

Wenn sich nun ein Volk bei Ihnen angesiedelt hat und es entfernt werden muss, haben Sie den richtigen Ansprechpartner gefunden. Wir können Ihre Situation fachlich korrekt einschätzen und Sie bei dieser Problematik beraten. Bei Bedarf holen wir bei den zuständigen Behörden alle Genehmigungen für Sie ein und geben Ihnen die notwendigen Informationen.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Stehen Wespen und Hornissen unter Naturschutz?

Wespen-Nester darf man ohne triftigen Grund nicht einfach umsiedeln, geschweige denn zerstören. Genauer noch ist es sogar verboten, einzelne Wespen ohne vernünftigen Grund zu fangen oder etwa zu töten. Ihr Schutz, sowie der Schutz aller Tiere, ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abschnitt 2 § 39 festgeschrieben:

„Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“

Zu den in der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützten Hautflügler-Arten zählen alle Arten aus der Familie der Bienen (Apidae), alle Vertreter der Gattung Bembix und Cimbex, mehrere Ameisen-Arten (Formica) sowie die in Deutschland heimische Hornisse (Vespa crabo). Ihr Schutz ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abschnitt 3 § 44: „Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten“ geregelt. Die Strafe für z.B. die mutwillige Zerstörung eines Hornissennests kann mit bis zu 50.000€ bestraft werden.

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